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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5303/96 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 12 Abs. 1

Schenkungsteuer und Bewertungsfragen bei Abtretung unbestimmter Restitutionsansprüche für DDR-Grundbesitz vor Erlass der Ausgleichsvorschriften

Leitsatz

  1. Durch einen zwischen Vater und Sohn geschlossenen Vertrag über die Gründung einer GbR konnten unabhängig von dessen Wortlaut weder Restitutionsansprüche des Vaters betr. enteigneten DDR-Grundbesitzes noch künftige derartige Restitutionsansprüche eingebracht werden, so dass der Sohn durch die Aufnahme in die GbR keinen Vermögensvorteil erlangte.

  2. Die Einbringung künftiger Ansprüche in eine Gesellschaft ist nur möglich, wenn sie bestimmbar sind und ihr künftiges Entstehen als wahrscheinlich angenommen werden kann.

  3. Ansprüche, die die Rechtsordnung noch gar nicht kennt, weil für sie noch keine gesetzlichen Regelungen geschaffen sind und sie sich auch nicht im Rahmen eines bereits begonnenen Gesetzgebungsverfahrens schon hinreichend konkretisiert haben, sind grundsätzlich nicht bestimmbar.

  4. Wird bei dem anschließenden Verkauf der Grundstücke vereinbart, dass der Kaufpreis dem als Veräußerer auftretenden Vater und dem Sohn jeweils zur Hälfte zustehen soll, so liegt hierin eine unentgeltliche Zuwendung des halben Verkaufserlöses an den Sohn. Eine Bewertung der Schenkung auf der Grundlage des Einheitswerts kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-45634

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2004 - 4 K 5303/96 Erb

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