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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3191/05 Z, EU

Gesetze: TrZG § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TrZGDVO § 5 Satz UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4UStG § 1 Abs. 2 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. g Anstrich 2 Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 Anstrich 2 NATO-Truppenstatut Art. XI Abs. 8 Buchst. B Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 65 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 133 Abs. 1 Buchst. B ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 204 Abs. 1 ZK Art. 215 Abs. 4

Keine Einfuhrumsatzsteuer bei Wiederausfuhr und Veräußerung von Truppenzollgut (Pkw) durch Angehörige der NATO-Streitkräfte im Ausland

Leitsatz

Die Veräußerung eines Pkw, der sich in der Zollgutverwendung der im Inland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte oder ihrer Mitglieder befindet, in einem anderen Mitgliedstaat kann nicht als Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes angesehen werden. Dieser Vorgang begründet keine Einfuhrumsatzsteuer.

Fundstelle(n):
KAAAC-45622

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2006 - 4 K 3191/05 Z, EU

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