Billigkeitsmaßnahmen bei der Versagung der Förderung nach § 10e EStG aufgrund von Sonderzuflüssen
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10e Abs. 5a EStG bewusst eine starre Grenze
für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG geschaffen, so dass auch Sonderzuflüsse, die unter § 34 EStG
fallen, in die Beurteilung mit einbezogen werden.
2. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 10e Abs. 5a EStG ist nicht zweifelhaft.
3. Eine über die gesetzlich normierten Kriterien des § 10e EStG hinausgehende Gewährung der Förderung im Billigkeitsweg kommt
nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1444 Nr. 18 AAAAC-45621
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2007 - 4 K 225/05
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.