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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 225/05 EFG 2007 S. 1444 Nr. 18

Gesetze: EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 5a, EStG § 24, EStG § 34, AO § 163 S. 1

Billigkeitsmaßnahmen bei der Versagung der Förderung nach § 10e EStG aufgrund von Sonderzuflüssen

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber hat bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10e Abs. 5a EStG bewusst eine starre Grenze für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG geschaffen, so dass auch Sonderzuflüsse, die unter § 34 EStG fallen, in die Beurteilung mit einbezogen werden.

2. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 10e Abs. 5a EStG ist nicht zweifelhaft.

3. Eine über die gesetzlich normierten Kriterien des § 10e EStG hinausgehende Gewährung der Förderung im Billigkeitsweg kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1444 Nr. 18
AAAAC-45621

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2007 - 4 K 225/05

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