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FG München Urteil v. - 9 K 2500/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

vorweggenommene Betriebsausgaben

Gewinnerzielungsabsicht

Leitsatz

1. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn der die Geschäftsräume der GmbH täglich zu Kontrollzwecken aufsucht und den Warenaufbau und die Verkaufsaktionen mit den Mitarbeitern bespricht.

2. Der Abzug von vorweggenommenen Betriebsausgaben setzt einen klar erkennbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten gewerblichen Tätigkeit voraus. Erkennt der Steuerpflichtige, dass das Unternehmen wirtschaftlich nicht tragfähig ist und gibt er das Unternehmen daraufhin unverzüglich auf, so ist der Verlustabzug nicht mangels Gewinnerzielungsabsicht zu versagen.

Fundstelle(n):
JAAAC-45618

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 28.03.2007 - 9 K 2500/05

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