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FG München Urteil v. - 14 K 2048/04

Gesetze: EG Art. 230 VO Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 864/87 Art. 4 Buchst. a VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 3 VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 6

Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren

Leitsatz

1. Hat ein Abgabenschuldner, der und dessen mit ihm verbundene Exportunternehmen in der Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls benannt sind, sein Klagerecht nach Art. 230 EG gegen diese Verordnung nicht ausgeübt, ist er im Verfahren über die Erhebung des Antidumpingzolls vor den nationalen Gerichten mit Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des Antidumpingzolls ausgeschlossen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Zeitraum des Auslaufens der Antidumpingregelung.

2. Nach Art. 4 Buchst. a VO Nr. 864/87 ist nicht der Kaufpreis von verbundenen Unternehmen, sondern der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert der Nettostückpreisermittlung zugrundezulegen.

3. Hat die Zollbehörde unzutreffenderweise den Kaufpreis der Nettostückpreisermittlung zugrundegelegt, ist der Abgabenbescheid vom Gericht aufrechtzuerhalten, wenn der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert zu einer höheren Abgabenbelastung führen würde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-45615

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FG München, Urteil v. 07.03.2007 - 14 K 2048/04

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