Gesetze: EG Art. 230 VO Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 864/87 Art. 4 Buchst. a VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 3 VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 6
Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Leitsatz
1. Hat ein Abgabenschuldner, der und
dessen mit ihm verbundene Exportunternehmen in der Verordnung über die
Einführung eines Antidumpingzolls benannt sind, sein Klagerecht nach Art.
230 EG gegen diese Verordnung nicht ausgeübt, ist er im Verfahren
über die Erhebung des Antidumpingzolls vor den nationalen Gerichten mit
Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des
Antidumpingzolls ausgeschlossen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für
den Zeitraum des Auslaufens der Antidumpingregelung.
2. Nach Art. 4 Buchst. a VO Nr.
864/87 ist nicht der Kaufpreis von verbundenen Unternehmen, sondern der nach
Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert der Nettostückpreisermittlung
zugrundezulegen.
3. Hat die Zollbehörde
unzutreffenderweise den Kaufpreis der Nettostückpreisermittlung
zugrundegelegt, ist der Abgabenbescheid vom Gericht aufrechtzuerhalten, wenn
der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert zu einer höheren Abgabenbelastung
führen würde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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