Ausübung des Rückbezugswahlrechts als rückwirkendes Ereignis
Keine Überprüfung der Bilanzansätze der LPG
Leitsatz
1. § 4 Abs. 1 DMBilG gehört weder seinem Wortlaut noch seiner systematischen Stellung nach zu den in §§ 1 Abs. 5, 4 Abs. 3
DMBilG genannten Rückbezugsvoraussetzungen (entgegen und ). Auch der Sinn und Zweck der betreffenden Normen verbietet keineswegs, zwischen den
allgemeinen Anforderungen an die DM-Eröffnungsbilanz einschließlich der Aufstellungsfrist und den speziellen Voraussetzungen
für die Wahl des Rückbezuges zu unterscheiden.
2. Üben die durch übertragende Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Körperschaften ihr Rückbezugswahlrecht nach § 1 Abs.
5 DMBilG aus, so stellt die Wahlrechtsausübung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das
die Steuerpflicht der Gesellschaften bereits im Rückbezugszeitpunkt entstehen lässt.
3. Das rückwirkende Ereignis berechtigt das Finanzamt nur zu einer punktuellen Berichtigung, also zur erstmaligen Festsetzung
einer Steuerrate gegenüber den übernehmenden Gesellschaften, denen die Bilanzwerte der LPG rückwirkend zuzurechnen sind. Eine
Überprüfung dieser Bilanzansätze der LPG ist hingegen nicht mehr zulässig. Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall –
gegenüber der LPG eine Steuerrate nicht festgesetzt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1390 Nr. 18 KAAAC-45609
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.02.2007 - 1 K 298/01
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