Verlustverrechnung- und -rückübertragung bei Abführung von Schmiergeldzahlungen an den Arbeitgeber
Erlass aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG.
2. Schmiergeldzahlungen sind im Jahr des Zuflusses der Einkommensteuer zu unterwerfen; die Abführung der gezahlten Schmiergelder
an den Arbeitgeber ist als Aufwand des bestochenen Arbeitnehmers erst im Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses des Betrags zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG).
3. Die Abführung von Schmiergeldnern als Schadensersatzleistung an den Arbeitgeber stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S.des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
4. Verluste, die aus der Abführung der Schmiergelder resultieren, können nach § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG nur in den unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden. Eine Abweichung von diesem Ergebnis aus sachlichen Billigkeitserwägungen
kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung es zu keiner Verrechnung des Aufwands,
der aufgrund der Rückzahlung der Schmiergelder entstanden ist, mit der Steuer, die aus den Einnahmen der Schmiergelder entstanden
ist, kommt.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1239 Nr. 19 EFG 2007 S. 1137 Nr. 15 DAAAC-45591
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.09.2006 - 7 K 71/02
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