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FG München Urteil v. - 14 K 1736/06

Gesetze: ZK Art. 8 ZK Art. 9 ZK Art. 12 GemZT Anm. 2a zu Abschn. XVI Pos. 8504 Unterpos. 8517 9019

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

Filterspulen

Leitsatz

1. Die Zollbehörden sind verpflichtet, eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zu widerrufen, wenn die in ihr vertretene Tarifierungsauffassung unzutreffend ist.

2. Bei einer Ware, die aus zwei bzw. drei induktiv gekoppelten Spulen auf einem gemeinsamen Ferritkern in einem Gehäuse mit fünf Anschlüssen besteht, handelt es sich um elektrische Transformatoren i.S. von Pos. 8504.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAC-45589

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 20.07.2006 - 14 K 1736/06

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