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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 2763/05 E EFG 2007 S. 515 Nr. 7

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Keine Absicht zu Erzielung von Mieteinkünften bei auf lange Dauer absehbaren Verlusten

Leitsatz

  1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen.

  2. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen und den Zinsaufwendungen besteht und für die Finanzierung der Anschaffungskosten sowie der auflaufenden Zinsen ein nicht marktübliches Konzept gewählt wird, das nicht geeignet ist, zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der anfänglichen Verluste zu führen.

  3. Das Ansparen von Lebensversicherungen muss in einem feststellbaren konzeptionellen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme stehen, um sie als Element eines auf die gezielte und geplante Darlehensrückführung gerichteten Finanzierungsplans ansehen zu können.

  4. Soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Dauer der voraussichtlichen Grundstücksnutzung ersichtlich sind, ist bei der Totalüberschussprognose typisierend von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 515 Nr. 7
PAAAC-45574

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2006 - 16 K 2763/05 E

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