Keine Berücksichtigung einheitlicher Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Wird im Rahmen einer umfassenden Vermögensverwaltung ein Aktienanteil von mehr als 50 % im Depot gehalten, und ist ein Ertragsvorrang,
z. B. durch eine Beschränkung auf Dividendenpapiere nicht erkennbar, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass
sich in einem so strukturierten Portfolio die Rendite im Wesentlichen aus den – ggf. steuerfreien – Wertsteigerungen und nicht
aus den Erträgen speisen soll.
Fehlt es bei einer derartigen Mischveranlassung der für die Vermögensverwaltung zu zahlenden einheitlichen Gebühr an einem
sachgerechten Aufteilungsmaßstab, kann ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommen, da der feststellungsbelastete Steuerpflichtige
die anteilige Zuordnung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsart bzw. der privaten Vermögensebene nicht plausibel nachweisen
kann (gegen ).
Der Begriff der Sicherung der Einnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zielt auf den Vermögenserhalt und nicht auf eine
Vermögens(wert)sicherung durch Wertsteigerung ab. Der steuerlichen Einkünfteermittlung liegt insoweit kein inflationsbereinigter
Vermögensbegriff zu Grunde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1002 Nr. 13 INF 2007 S. 447 Nr. 12 BAAAC-45557
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.03.2007 - 11 K 2959/04 E
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