Qualifizierung von Gehaltszahlungen sowie Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen zum eigenbetrieblichen oder privaten Bereich
im Rahmen einer Organschaft
Leitsatz
Gehaltszahlungen, die der Mitunternehmer des Organträgers von deren Organgesellschaften für Geschäftsführungsleistungen erhält,
sind keine Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Ebene des Organträgers.
Die Geschäftsführung in den einer selbständigen Geschäftstätigkeit nachgehenden Organgesellschaften stellt keine Leistung
dar, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Organträgers dient.
Die Tatsache, dass die Organgesellschaft dem Organträger durch dessen finanzielle Beteiligung die Teilhabe an den von ihr
erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht, ändert nichts daran, dass sie ausschließlich im eigenen Interesse tätig wird.
Gleiches gilt für Mietzahlungen der Organgesellschaft an den Mitunternehmer des Organträgers, wenn das Organ als Kapitalgesellschaft
einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält und das überlassene Grundstück ausschließlich für diesen Betrieb nutzt.
Das Grundstück ist in diesem Fall nicht dem Sonderbetriebsvermögen II bei der Personengesellschaft, sondern dem geschäftsunabhängigen
Bereich des Mitunternehmers zuzuordnen.
Die im Falle einer Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätze für die Zuordnung eines vom Gesellschafter einer Personengesellschaft
an eine Kapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen II können nicht auf die Organschaft übertragen
werden.
Fundstelle(n): XAAAC-45554
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2004 - 10 K 5519/02 F
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