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InfoCenter - Stand: 28.05.2024

Gründungsprüfung (HGB)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Gründungsprüfungen sind alle Prüfungen, die auf die Herbeiführung eines Urteils über die Ordnungsmäßigkeit bestimmter Gründungsvorgänge bzw. -schritte abzielen.

§ 33 Abs. 1 AktG enthält eine Legaldefinition: „Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen“. Allerdings ist dies nicht haltbar, u. a. da eine Gründungsprüfung selbst Bestandteil des Gründungshergangs ist.

2. Arten von gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprüfungen

Es existieren folgende Arten gesetzlich vorgeschriebener Gründungsprüfungen:

  • Interne Gründungsprüfung durch Organe des Unternehmens (Vorstand und Aufsichtsrat) (§ 33 Abs. 1 AktG),

  • Externe Gründungsprüfung ausschließlich durch unternehmensexterne Personen und/oder Institutionen und

  • Gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfungen durch besondere Gründungsprüfer nur bei Aktiengesellschaften (§ 33 Abs. 2 AktG).

Die folgende Tabelle veranschaulicht Anlässe der externen Gründungsprüfung bei der Gründung einer Aktiengesellschaft:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Subjektbezogene Objektalternativen – Gründungsbezogene Gründungsalternativen
Mitglieder von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
Sind direkt oder indirekt Gründer
Beziehen Sondervorteile und/oder Gründerlohn
1. Ja
2. Nein
3. Ja
4. Nein
1. Bargründung
Prüfungspflicht
Prüfungsfrei (sofern auch 4. gilt)
Prüfungspflicht
Prüfungsfrei (sofern auch 2. gilt)
2. Sachgründung oder Mischgründung
Prüfungspflicht (ausgenommen § 33a AktG)

Sofern der Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder in anderen Vermögensgegenständen besteht, die mit dem gewichteten Durchschnittspreis auf einem organisierten Markt der letzten drei Monate vor der Einbringung angesetzt sind bzw. für die eine – nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung durchgeführte – Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts durch einen unabhängigen, ausreichend vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen stattgefunden hat, ist im Allgemeinen (Ausnahme § 33a Abs. 2 AktG) eine Gründung durch einen externen Gründungsprüfer verzichtbar.

Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass externe Gründungsprüfungen entbehrlich sind, wenn sich die Bewertung der eingelegten Vermögensgegenstände auf klare Anhaltspunkte stützen kann.

Weitere Prüfungen durch externe Institutionen sind in folgenden Fällen vorgesehen:

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