Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG); Gemeiner Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. Nach R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG i.V.m. R 96 ErbStR zu ermitteln. Nach R 96 Abs. 2 Satz 1 ErbStR findet in diesen Fällen regelmäßig – aber nicht ausschließlich – das Stuttgarter Verfahren Anwendung. Eine Wertermittlung nach diesem Verfahren scheidet für Zwecke der Einkommensteuer aus, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BStBl 2007 I S. 4) wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG für ertragsteuerliche Zwecke nicht gilt. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch klargestellt werden, dass Anteile an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke nicht nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden können. R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist somit spätestens seit Inkrafttreten des SEStEG überholt und ab dem Kalenderjahr 2007 nicht mehr anzuwenden.
Stattdessen ist der Wert unentgeltlich oder verbilligt überlassener Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer GmbH aus tatsächlichen Anteilsverkäufen abzuleiten bzw. unter Beachtung des von den Oberfinanzdirektionen in Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu ermitteln.
Anbei der Leitfaden mit Stand Juni 2005 inkl. Anlagen:
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - S 2347 - 1/2007
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1164 Nr. 21
DStR 2007 S. 1256 Nr. 29
VAAAC-45439