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Erlaß betr. Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Auf Grund des (BStBl 1964 III S. 124) ist zur Verpachtung gewerblicher Betriebe der koordinierte Ländererlaß vom (BStBl 1965 II S. 5) ergangen. Nachdem die Grundsätze des auch bei der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gelten ( BStBl 1964 III S. 303), sind die Anweisungen des koordinierten Ländererlasses vom entsprechend anzuwenden. Es ist jedoch auf die folgenden Besonderheiten hinzuweisen:
1. Parzellenweise Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Der Verpächter kann die Fortführung des Betriebs nur dann wählen, wenn und solange eine Verpachtung des Betriebs im ganzen vorliegt, d. h. solange die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes verpachtet sind. Entfällt diese Voraussetzung. so muß eine Aufgabe des Betriebs angenommen werden mit der Folge, daß die vorhandenen stillen Reserven zu versteuern sind (vgl. Abschn. II Ziff. I des koordinierten Ländererlasses vom ). Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Weise, daß die einzelnen Grundstücksflächen an mehrere Pächter verpachtet sind, das lebende und tot...