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FG München 22.9.2006 8 K 1299/06, IWB 10/2007 S. 1155

Einkommensteuer | kein Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG

▶ Urteil: (1) Entsprechend den Grundsätzen des (Rs. C-446/03, „Marks & Spencer”) ist davon auszugehen, dass es nicht EU-Recht widerspricht, wenn ein inländischer Stpfl. die im Jahr 1996 in seiner österreichischen Betriebsstätte angefallenen Verluste aus passiver gewerblicher Tätigkeit nicht mit seinen positiven inländischen Einkünften ausgleichen kann. (2) Der Verlust ist jedoch in entsprechender Anwendung des (Rs. C-152/03, „Ritter-Coulais”) gem. § 32b Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes (negativer Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Dass der Verlust aus einer passiven gewerblichen Tätigkeit stammt, steht dem nicht entgegen (EFG 2007, S. 334).

▶ Hinweis: Der unbeschränkt stpfl. Kl. betrieb auf einem Campingplatz in Österreich eine gewerbliche ...

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