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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Der Zweite Senat des die Verfassungsbeschwerde gegen den (BFH/NV S. 1164) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. IV A 7 – S 0338/07/0003 NWB UAAAC-42159 Folgendes:
Nr. 7 – Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) – der Anlage zum (BStBl I S. 794), die zuletzt durch (BStBl I S. 692 = StuB 2006 S. 939) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Anlage zum (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
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1. a) | Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 3 EStG) – für
Veranlagungszeiträume vor 2005 – |
1. b) | Beschränkte Abziehbarkeit von... |