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Einkommensteuer | Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
Der „Conijn„ entschieden: „Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.„
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen: § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Stpfl. den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt. Der Abzug von Steuerberatungskost...