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Ausschluss von Leistungsprämie
Gewährt ein Arbeitgeber seinen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtzusage eine Leistungsprämie, schließt er aber Altersteilzeitarbeitnehmer davon aus, kann dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. In diesem Fall haben auch die in Altersteilzeit Beschäftigten Anspruch auf die Leistungsprämie. Für eine unterschiedliche Behandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer muss der Arbeitgeber billigenswerte Gründe haben. Unerheblich ist, ob er bei Gewährung auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen hat. Auch bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung so abgrenzen, dass weder sachwidrig noch willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen wird (