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Regelmäßig kein neuer Gebäudeteil i. S. des § 7 Abs. 5a EStG durch Erneuerung eines einzigen Bauteils
Durch die Erneuerung nur eines einzigen für die Nutzungsdauer maßgebenden Bauteils wird gem. NWB TAAAC-37733 (BFH/NV 2007 S. 666) in der Regel nicht ein neuer Gebäudeteil hergestellt, auf den die für selbständige Wirtschaftsgüter geltende Regelung zur Absetzung für Abnutzung in § 7 Abs. 5a EStG anzuwenden ist (Anschluss an , BFH/NV 2005 S. 1795; Bezug: § 7 Abs. 5a EStG).