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Antragserfordernisse bei der verbindlichen Auskunft n. F.
Praxishinweise bis zur Einführung einer VO i. S. des § 89 Abs. 2 Satz 4 AO
Inwieweit berührt die Einführung einer Gebührenpflicht die bisherigen formellen Antragserfordernisse?
Kann durch entsprechende Schilderung des geplanten Sachverhalts die Höhe der Gebühr in zulässiger Weise beeinflusst werden?
Was hat der Antragsteller bei der Ermittlung der für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgeblichen „entgegengesetzten Rechtsauffassung” zu beachten?
Föderalismusreform-Begleitgesetz und JStG 2007 haben dem Stpfl. in schneller Folge die verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO ) nebst korrespondierender Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO ) beschert. Die Finanzverwaltung hat diesen beiden Neuerungen bisher in sehr unterschiedlichem Maße Aufmerksamkeit zukommen lassen. Während hinsichtlich der nachgängig eingeführten Gebührenpflicht bereits die ursprüngliche Stellungnahme des durch den koordinierten Ländererlass vom ersetzt wurde, steht die Rechtsverordnung, zu deren Erlass das BMF durch § 89 Abs. 2 Satz 4 AO ermächtigt wird und die die formellen Antragsvoraussetzungen regeln soll, weiterhin aus . Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil das letztgenannte BMF-Schreiben rigide Bestimmungen trifft und schon den in formell unzu...