Leitsatz
Die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 verletzt keine Grundrechte der Rentner.
Gesetze: SGB VI § 65; SGB VI § 68 Abs 1 S 3; SGB VI § 69 Abs 1; SGB VI § 255e Abs 3; SGB VI § 255e Abs 4; RAAG; SGB VI u.a. 2.ÄndG Art 2; RAV J: 2003; GG Art 14 Abs 1 S 2
Instanzenzug: SG Wiesbaden S 9 RA 1509/04 vom LSG Darmstadt L 5 R 145/05 vom
Gründe
I
Streitig ist die Aussetzung der Rentenanpassung zum .
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Schreiben vom wandte er sich gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum und forderte eine Erhöhung der Rente um 1,1 % zum Ausgleich eines inflationsbedingten Kaufkraftverlusts. Unter dem lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die Rentenanpassung 2004 auszusetzen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom und des Landessozialgerichts <LSG> vom ).
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es bestehe keine Verpflichtung zur Rentenanpassung am gemäß §§ 65, 68 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil sie durch Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom (BGBl I 3013) ausgesetzt worden sei. Die Beklagte habe dieses Gesetz auch zutreffend angewandt. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 sei verfassungsgemäß, insbesondere sei Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Spielraum bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlichen Eigentums zu, insbesondere bei Regelungen, welche dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe unter dem Schutz des Eigentums gemäß Art 14 GG, soweit sie dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen zu dienen bestimmt sei (Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts <BSG> vom , BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Die Aussetzung der Rentenanpassung zum entziehe den Rentnern nicht auf Dauer die Anpassung, sondern nur für ein Jahr. Die Aussetzung erhalte die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide einen weiteren Anstieg von Lohnzusatzkosten in Form einer Beitragssatzerhöhung. Neben anderen Maßnahmen bilde die Aussetzung nach der Gesetzesbegründung einen notwendigen Beitrag der Rentner zur Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2004 und damit zur Stabilisierung des Rentenversicherungssystems. Auf die Aussetzung der Anpassung entfielen laut der Gesetzesbegründung 0,1 Beitragssatzpunkte. Dies wahre die Verhältnismäßigkeit und sei auch dem Kläger zumutbar, weil die Aussetzung auf ein Jahr befristet und im Hinblick auf die streitige Anpassung von 1,1 % nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Art 3 GG werde jedenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber nicht gehalten sei, alle anderen Sicherungssysteme, etwa die Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen. Art 2 Abs 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, weil die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet werde und der Gesetzgeber die hierzu vom BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) entwickelten Gesichtspunkte beachtet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 65 SGB VI und der Grundrechte aus Art 2, 3 und 14 GG sowie des Art 20 Abs 3 GG. Er ist der Ansicht: Die Rente müsse zum um 1,1 % erhöht werden. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes habe sich der Verbraucherpreisindex 2003 gegenüber 2002 in diesem Umfang verändert. Zugleich seien die Nettolöhne und -gehälter 2002 zu 2001 um 0,9 % und 2003 zu 2002 um 0,5 %, zusammen also um 1,4 % gestiegen, weshalb die unterbliebene Anpassung zum Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts gemäß dem Urteil des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) einen klaren Verstoß gegen das GG darstelle. Nach dieser Entscheidung stehe die Anpassung unter dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG, soweit sie dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen diene. Soweit auch die aktiv Beschäftigten vor Kaufkraftverlusten bewahrt blieben, garantiere Art 14 GG die Sicherung des realen Geldwerts der bereits erworbenen Rechte. Die Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hindere aktive Beschäftigte daran, Kaufkraftverlusten ihrer Altersversorgung selbst entgegenzuwirken. Wegen der Aussetzung der Anpassung 2004 sei nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden. Zugleich werde Art 2 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die Aussetzung wirke sich bei künftigen positiven Anpassungen auch weiterhin aus, weil sie für einen niedrigeren Anstiegswinkel sorge. Zu berücksichtigen seien hier zudem die kommenden weiteren Einschränkungen der Rentenanpassungen durch den Nachhaltigkeitsfaktor. Die sozialpolitische Zielvorgabe, einen notwendigen Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Beitragsstabilisierung zu leisten, könne nicht die Rechtsstellung und verfassungsrechtliche Gewährleistung aus den Angeln heben, welche den Versicherten durch ihre Vorleistung nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zukomme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom sowie das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, ab eine um 1,1 % höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und führt ergänzend aus: Ob und in welchem Umfang Art 14 GG die Dynamisierung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiere, sei bislang nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies bisher offen gelassen. Die Entscheidung des 4. Senats des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) habe die Dynamisierung nur insoweit als eigentumsgeschützt angesehen, als sie dem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen diene; im Übrigen bestehe lediglich eine Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften. Auch Art 2 und 3 GG seien nach dieser Entscheidung nicht verletzt, solange die Gesamtäquivalenz gewährleistet bleibe und das Mindestsicherungsniveau nicht unterschritten werde.
II
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben das SG die Klage mit Urteil vom abgewiesen und das LSG die Berufung mit Urteil vom zurückgewiesen. Nachdem der Kläger die gegen die Ablehnung der Rentenanpassung zum gerichtete Klageerweiterung im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, ist im Revisionsverfahren nur die Rentenanpassung zum Gegenstand geworden.
Die Ablehnung der Rentenanpassung zum durch Bescheid der Beklagten vom selben Tage in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig. Der Senat hat den klägerischen Antrag dahin ausgelegt, dass dieser eine höhere Rentenleistung begehrt, die er durch die Inflationsrate von 1,1 % nach oben begrenzt sieht. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rentenanpassung zum hat - weder um 1,1 % noch um einen niedrigeren Prozentsatz. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts durch die Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003 - vom (BGBl I 784) iHv € 26,13 war damit auch 2004 weiterhin gültig.
1.
Der Verordnungsgeber war zum nicht durch § 69 Abs 1 SGB VI ermächtigt - damit auch nicht verpflichtet - einen neuen, höheren aktuellen Rentenwert als € 26,13 zu bestimmen. Die RAV 2003 bestimmt in § 1:
Der aktuelle Rentenwert beträgt vom an 26,13 Euro (Abs 1)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom an 22,97 Euro (Abs 2).
Nach § 5 der RAV 2003 trat diese am in Kraft. Eine zeitliche Geltungsbeschränkung enthält die RAV nicht. Das als Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze verkündete Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum (RAAG) enthält als einzige Vorschrift die Regelung:
Zum werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
Diese gesetzliche Bestimmung verwehrt der Bundesregierung die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts und damit zugleich der Beklagten eine entsprechende Feststellung der Rentenerhöhung. Die Anwendung dieser Regelung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.
2.
Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG wird durch das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum vom nicht verletzt.
a)
Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Rentenanpassung überhaupt dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterfällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte, bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt.
Das BVerfG hat diese Frage bisher nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offen gelassen ( BVerfGE 64, 87, 98 = SozR 5121 Art 1 § 1 Nr 1 und vom , BVerfGE 100, 1, 44). Die in der Literatur (zB Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 472 f; Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226) aus dem (aaO) abgeleitete Folgerung, das BVerfG habe sich insoweit bereits zu Gunsten eines Eigentumsschutzes festgelegt, übersieht, dass sich die entsprechenden Ausführungen auf die durch eine besondere Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags geschützten versorgungsrechtlichen Positionen (ein "sozialrechtlicher Anspruch eigener Art": , NJ 2006, 553 f) bezieht und nicht allgemein auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu zB Lenze, NZS 2003, 505, 507 f).
Auch in der Literatur ist die Frage nach wie vor umstritten (vgl aus neuerer Zeit für den Eigentumsschutz der Rentenanpassung: zB Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226; dagegen zB Becker, LVAMitt 2005, 228, 239).
Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob er der Rechtsansicht des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom (BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) folgt, die Rentenanpassung sei im Umfang eines Inflationsausgleichs in den Schutzbereich des Art 14 GG einbezogen, um einer faktischen Rentenkürzung durch den Geldwertverlust zu begegnen. Dies stehe jedoch unter dem Vorbehalt steigender Löhne und Gehälter.
b)
Selbst wenn man die Rechtsinstitution der jährlichen Rentenanpassung - in welcher Weise auch immer - dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterstellte, so bedeutete dies kein absolut wirkendes Verbot, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen. Denn nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Dies bedeutet zwar nicht, dass der grundrechtliche Eigentumsbegriff völlig zur Disposition des Gesetzgebers stünde. Vielmehr ist bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Danach muss eine staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich sowie zumutbar sein. Eingriffe in die Eigentumsfreiheit müssen sich auch speziell an dem - ebenfalls von Verhältnismäßigkeitsaspekten beeinflussten - Vertrauensschutzprinzip messen lassen ( BVerfGE 64, 87, 101, 103 f; vgl zusammenfassend aus neuerer Zeit Sodan, NZS 2005, 561, 563 f mwN).
Geht man aber hiervon aus, kann der Kläger schlechterdings nicht geltend machen, in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Die Aussetzung der Rentenanpassung durch das RAAG diente dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollte den Beitrag der Rentner dazu bilden, den Beitragssatz von 19,5 % auch in diesem Jahr beizubehalten und so zugleich die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kurzfristig zu verbessern. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrerseits ist Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Begründung des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 15/1830, S 1, 8). Die Aussetzung der Rentenanpassung war auch, zusammen mit den übrigen Maßnahmen dieses Gesetzes, geeignet und erforderlich, die Beitragsstabilität im Jahre 2004 zu gewährleisten und damit den übrigen Zielen des Gesetzes zu dienen. Dieser gesetzgeberischen Prognose (BT-Drucks 15/1830, S 11 f) kann verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden; ua auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl BVerfGE 103, 293, 307 mwN; vgl ferner zur Problematik der ebenfalls im Jahr 2004 eingeführten Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung: - RdNr 26 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Die Aussetzung der Rentenanpassung war schließlich gemessen an ihrem Zweck auch für den Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne; dem stand auch nicht das Vertrauen der Versicherten in den Fortbestand der Regelung zur Rentenanpassung (§ 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI) entgegen.
Dies folgt bereits aus der Höhe der dem Kläger durch die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 entgangenen Rentenerhöhung. Diese betrug nämlich - für Rentner im alten Bundesgebiet - nur 0,04 % (vgl VerbandsKomm, Stand: 2004, § 68 SGB VI, Anm 17), wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom unter Angabe der Einzelwerte näher erläutert hat. Dies hätte zur Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um lediglich einen Cent, von € 26,13 auf € 26,14 geführt; für den Kläger mithin zu einer Rentensteigerung um nur € 0,55/Monat.
Damit aber hielt sich die Beeinträchtigung seines - unterstelltermaßen - grundrechtlich geschützten Eigentums im absoluten Bagatellbereich, in einem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des BVerfG (näher dargestellt zB im Vorlagebeschluss des Senats vom - B 13 R 7/06 R, RdNr 75 ff, 77 unter Hinweis auf BVerfGE 30, 367, 389 f) dem Gesetzgeber sogar eine sog echte Rückwirkung erlaubt wäre, die nur unter weitaus strengeren Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist als die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
c)
Der Senat verkennt nicht, dass diese Beurteilung davon abhängt, dass die Gesamtheit derjenigen Berechnungsfaktoren, von denen nach § 68 iVm § 255e SGB VI (in der damaligen Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I 754) die durch das RAAG ausgesetzte Rentenanpassung abhing, verfassungsmäßig waren. Hieran hat der Senat jedoch keinen Zweifel.
Nach den insoweit geltenden Regelungen bestimmte sich der geänderte aktuelle Rentenwert aus dem bisherigen aktuellen Rentenwert, in dem nicht nur auf die Veränderung des Bruttoentgelts eines durchschnittlich beschäftigen Arbeitnehmers abgestellt wurde (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI), sondern auch auf die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB VI) einschließlich des Altersvorsorgeanteils (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 3 und § 255e Abs 1 bis 3 SGB VI), was zu der modifizierten Rentenanpassungsformel des § 255e Abs 4 SGB VI führte. Hiernach wirkt sich auf die Rentenanpassung auch aus, ob die aktiv Beschäftigten einen - höheren oder niedrigeren - Beitragssatz zur Rentenversicherung zu zahlen haben und wie sich der Altersvorsorgeanteil entwickelt, also die Beiträge zur "Riester-Rente" als einer zwar privaten Altersvorsorge, jedoch mit staatlicher Förderung in Form von Zulagen und Steuerfreibeträgen. Beide Faktoren können jedoch nicht als sachwidrig angesehen werden, schmälern sie doch für den aktiv Beschäftigten den Anteil seines Bruttoentgelts, der ihm (netto) zur freien Verfügung steht. Dabei kann auch nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (Einzelheiten bei Stahl in Hauck/Noftz, K § 255e SGB VI, RdNr 16, Stand 2005). Ebenso wenig sachwidrig ist, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309).
Ob schließlich der sog Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs 1, Abs 4 idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) verfassungsrechtlich bedenklich ist oder nicht, spielt im Falle des Klägers noch keine Rolle, weil dieser Faktor, wäre das RAAG nicht in Kraft getreten, bei der Rentenanpassung zum noch keine Rolle gespielt hätte: Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz hat § 68 SGB VI erst mit Wirkung ab neu gefasst (Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz).
Insgesamt halten sich die Regelungen nach §§ 68, 255e SGB VI, nach denen die Rentenanpassung 2004 ohne das RAAG vorzunehmen gewesen wäre, im Rahmen des Spielraums, der dem Gesetzgeber bei Regelung der Rentenanpassung zur Verfügung steht. Dann aber kann auch das Unterbleiben der Rentenanpassung 2004 unter keinem Gesichtspunkt als Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Eigentum gewertet werden, weil es für ihn eine lediglich minimale Einbuße gegenüber der "eigentlich" gesetzlich vorgesehenen Anpassung gebracht hat.
3.
Auf dieser Grundlage vermögen auch denkbare weitere grundrechtliche Prüfungsmaßstäbe (Art 2 Abs 1 GG - Handlungsfreiheit, Art 3 Abs 1 GG - Gleichheitssatz, Art 20 Abs 3 GG - Rechtsstaatsprinzip) den Ausschlag zu Gunsten des Klägers nicht zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-45210