Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: Wirkung des § 14 Abs. 3 UStG als "doppelte Strafsteuer")
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beauftragte die G-GmbH im Juli 1994 mit Abriss- und Entsorgungsarbeiten auf ihrem Industriegelände zu einem Gesamtpreis von 24,5 Mio. DM (netto). Bestandteil des Industriekomplexes war eine Schwefelsäureanlage. Diese verkaufte die Klägerin der G-GmbH im August 1994 „zur Demontage”. Der Kaufpreis betrug 21,3 Mio. DM (netto). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war diese Anlage wertlos.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) versagte der Klägerin u.a. den Vorsteuerabzug in Höhe von 2 604 168 DM aus sechs Teilrechnungen über Abrissarbeiten. Die Forderungen aus diesen Rechnungen wurden —wie vereinbart— nicht durch Zahlungen erfüllt, sondern jeweils verrechnet, und zwar mit Forderungen aus Teilrechnungen der Klägerin über den Verkauf der Schwefelsäureanlage.
Das FG bestätigte die Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Begründung, die Vorsteuer sei nicht abziehbar, weil die in den sechs Teilrechnungen berechnete Abrissleistung der G-GmbH eine Leistung sei, für die Umsatzsteuer nicht bzw. in Höhe von 0 DM geschuldet worden sei, weil sie sich auf Abrissleistungen bezögen, die mit der Überlassung der —wertlosen— Schwefelsäureanlage hätten entgolten werden sollen.
Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.
1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227; vom V B 154-156/04, V S 19/04, BFH/NV 2005, 727).
2. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt bereits an der abstrakten Formulierung einer Rechtsfrage. Der Hinweis auf das Neutralitätsgebot im Umsatzsteuerrecht und darauf, dass der BFH bisher noch keine Entscheidungen gefällt habe, „bei denen der Sachverhalt des § 14 Abs. 3 UStG für beide Vertragsparteien zutrifft”, reicht nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
Im Übrigen trifft die Darstellung der Klägerin nicht zu, im Streitfall sei „der Vorsteuerabzug auf beiden Seiten nicht gewährt worden”. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass der G-GmbH der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über den Verkauf der Schwefelsäureanlage zunächst gewährt worden ist, dann aber aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G-GmbH rückgängig gemacht, aber nicht zurückgezahlt worden ist. Im Übrigen wird zum Vortrag der Klägerin, die Inanspruchnahme gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes führe —im Zusammenhang mit der Versagung des Vorsteuerabzugs— zu einer „doppelten Strafsteuer” und zur Verletzung des Neutralitätsgebots, auf die Möglichkeit der Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge hingewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1368 Nr. 7
BAAAC-45155