BFH Beschluss v. - XI B 121/06

Keine Berücksichtigung von Ausführungen nach Ablauf der Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt hat.

1. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Klägerin nach Art einer Revisionsbegründung in Ausführungen darüber, dass und warum nach ihrer Auffassung das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) unrichtig sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO jedoch grundsätzlich nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, 55, 76, 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dass das angegriffene FG-Urteil derart gravierende Mängel enthalte, hat die Klägerin weder ausdrücklich behauptet noch konkludent —in schlüssiger Form— vorgetragen.

2. Soweit die Klägerin eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Gerichtsentscheidung rügt, kann diese Rüge, die mit Schriftsatz vom vorgetragen worden ist, nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist () geltend gemacht worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen maßgebend. Spätere Darlegungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags handelt (, BFH/NV 2006, 1142).

Fundstelle(n):
XAAAC-45139