BFH Beschluss v. - X E 3/07

Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Gesetze: GKG § 21; GKG § 66

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom X B 108/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Hessischen im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verworfen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom die Gerichtskosten mit 242 € an.

Dagegen haben die nicht i.S. von § 62a FGO vertretenen Kostenschuldner die Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt. Sie machen geltend, der Beschluss vom sei zu Unrecht ergangen. Sie hätten beim angerufenen Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beschluss habe daher nicht ergehen dürfen.

II. 1. Die Erinnerung der Kostenschuldner ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 92).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Mit der Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Senatsbeschluss vom X E 2/06, juris). Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen haben die Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.

Soweit die Kostenschuldner sinngemäß geltend machen, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der angerufene Senat hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war. Auf dieses Erfordernis waren die Kostenschuldner bereits in der dem angefochtenen Urteil des Hessischen FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Fundstelle(n):
DAAAC-45137