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Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer
Für die Inanspruchnahme der Schenkungsteuer muss sich das Finanzamt grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schenkers ist geboten, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 ErbStG übernommen hat. Bei der Entscheidung, ob im Fall der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (auch) der Beschenkte in Anspruch genommen werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Finanzgericht nur im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen hat.