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Steuerfreiheit der Leistungen von Heilpädagogen
§ 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche Qualifikation besitzt. Die Leistungen von Heilpädagogen können sowohl Heilbehandlungen als auch „nichtmedizinische” Hilfen im Bereich der Lebensführung sein. Leistungen von Heilpädagogen sind gem. § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern.