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FG Hessen 23.02.2006 2 K 644/03, NWB direkt 21/2007 S. 5

Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung

Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende des Monats fort, in welchem die nach der Ausbildungsordnung letztmögliche Wiederholungsprüfung stattfand. Dies gilt auch dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vertragsgemäß nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung endete und der Auszubildende keinen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz gestellt hat.

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