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Streit im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO beträgt grundsätzlich 25 % des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache. In Fällen, in denen nach § 52 Abs. 2 GKG im Verfahren der Hauptsache der fiktive Wert zum Ansatz käme, beträgt der Streitwert für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung 25 % dieses Werts.