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Zuständigkeit für Erlass einer Prüfungsanordnung
Der Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich die gegenüber der GbR ergangene Prüfungsanordnung nicht wirksam im Namen der GbR anfechten. Die Heranziehung einer GbR zu einer routinemäßigen Außenprüfung ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.