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Arbeitsrecht | Anspruch auf Altersteilzeit trotz Sparvorhabens des Arbeitgebers
Aus dem Altersteilzeitgesetz selbst ergibt sich kein Anspruch auf Altersteilzeit. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aber aus Tarifvertrag ergeben. Dies hat das zugunsten eines Verwaltungsangestellten entschieden, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT und der ergänzende „Tarifvertrag Altersteilzeit” Anwendung finden. Letzterer begründet für Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersteilzeit, der nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen eingeschränkt werden kann. Weder ein betriebliches „Sparpaket” noch die typischen Mehrkosten der Altersteilzeit für den Arbeitgeber noch andere rein finanzielle Gründe – wie die Haushaltslage – schließen den Anspruch aus oder erlauben seine zeitliche Begrenzung.