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Versicherungsvertragsrecht | Bezugsberechtigung des früheren Ehepartners
Die Erklärung des Versicherten in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person” Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, bezeichnet den Partner der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ehe. Auch bei einer späteren Scheidung der Ehe bleibt der (frühere) Partner regelmäßig begünstigt. Dies entschied nun der NWB GAAAC-44498) und sprach daher dem geschiedenen und nicht dem aktuellen Ehemann die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung der verstorbenen Frau zu. Das Urteil gibt geschiedenen Eheleuten Anlass, ihre Versicherungspolice zu prüfen. Denn das Ergebnis dieser Auslegung wird oft nicht ihrem Willen entsprechen. In diesem Fall ist eine neue Erklärung gegenüber der Versicherung (Versicherungsna...