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Körperschaftsteuer | Charakter von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge i. S. des § 291 AktG sind grundsätzlich objektiv auszulegen, da ihre Existenz von der Mitgliedschaft der Gründer unabhängig ist. Dies bedeutet, dass für Dritte nicht erkennbare Absichten und Erwägungen der Vertragsparteien bei der Auslegung nicht verwertbar sind und die Auslegung in erster Linie auf den Wortlaut und Sinnzusammenhang im Vertrag zu stützen ist. Ein nach seinem Wortlaut auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre geschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann eine gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft auch dann nicht begründen, wenn er nach dem Vortrag der Vertragsparteien auf die erforderliche Mindestdauer von fünf Jahren hätte abgeschlossen werden sollen und in den Vereinbarungen zur Vertragslaufz...