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Allgemeine Aufbewahrungsfristen
Eine alphabetische Liste verschiedenster Aufzeichnungen und Belege
Neben den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes schreiben zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen besondere Aufbewahrungsfristen vor. Neben denen zur Rechnungslegung für bestimmte Gewerbetreibende und Subventionsvorschriften betrifft dies in großem Umfang den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz. Die nachfolgende Übersicht ordnet dem jeweiligen aufzubewahrenden Dokument die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer und die gesetzliche Bestimmung zu.
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Unterlage/Dokument | Frist | Gesetz/Verordnung |
Abfallbeseitigung (Register) | 3 Jahre | § 42 Abs. 5
KrW-/AbfG |
Abfallentsorgung (Belege, Angaben, Register) | 3 Jahre | § 25 NachwV
|
Abfallverbringung, atomrechtliche
(Begleitscheine) | 3 Jahre | § 18 Atomrechtliche
Abfallverbringungsverordnung – AtAV |
Arbeitsmedizinische Untersuchungen (Bergbau
Klimaeinwirkungen) | 10 Jahre | § 13 Abs. 2 KlimaBergV |
Arbeitsmedizinische Untersuchungen (Bergbau) | 15 Jahre | § 3 Abs. 4 GesBergV |
Arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen (Bergbau) | bis zum 75. Lebensjahr | § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1
GesBergV |
Ärztliche
Behandlungsunterlagen (Kassenärzte) – Dokumentation | 10 Jahre | § 57 Abs. 2 BMV-Ä |
Ärztliche Abrechnungsunterlagen | 3 Jahre | § 56
BMV-Ä |
Är... |