Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)
Leitsatz
Bei Sportwetten ist derjenige Veranstalter, der die Wettquoten festsetzt und dadurch verantwortlich für den unternehmerischen
Erfolg oder Misserfolg ist.
Ein Wettvermittler, der die vereinnahmten Wetteinsätze und die sich aus den erfolgten Auszahlungen ergebenden Differenzbeträge
nach Abzug der vereinbarten Vermittlungsprovision nur weiterleitet, tätigt keine Wettumsätze.
Soweit ein Wettannahmebüro Wetten nicht nur für den Steuerpflichtigen sondern auch für andere Veranstalter vermittelt oder
selbst Wetten im eigenen Namen veranstaltet, ist er nicht bloße Betriebsstätte des Wettveranstalters.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 874 Nr. 11 GAAAC-44835
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2006 - 6 K 3480/01
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