Änderungsmöglichkeiten bei nachträglich bekannt werdenden neuen Tatsachen und Kontrollpflichten des Steuerberaters
Leitsatz
Macht ein Steuerpflichtiger geltend, ein steuerfreier Umsatz sei zu Unrecht als steuerpflichtig erklärt worden, handelt es
sich schon deshalb um keine offenbare Unrichtigkeit, weil für die Beurteilung der Steuerfreiheit rechtliche Überlegungen hinsichtlich
des Leistungsempfängers erforderlich sind.
Soweit Vor- und Einfuhrumsatzsteuern einer Organschaft geltend gemacht werden, die in der ursprünglichen, nicht jedoch in
der berichtigten Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wurden, handelt es sich nicht um neue, sondern um bereits bekannte und
auch steuerlich berücksichtigte Tatsachen.
Ist bekannt, dass noch nicht alle Fehlbuchungen korrigiert sind, hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Steuerberater
die Abgabe einer - die Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit beinhaltenden - Umsatzsteuererklärung nicht veranlasst.
Soweit das Vorhandensein der Bilanzposition „Umsatzsteuer” einen Nichtfachmann – gewissermaßen auf den ersten Blick – dazu
veranlasst, diese Position einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht für einen erfahrenen Angehörigen der steuerberatenden
Berufe erst Recht Anlass für eine nähere Überprüfung der Vor- und Einfuhrumsatzsteuer.
Selbst bei bewährten und für die übertragene Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern sind zumindest stichprobenweise Überprüfungen
und Kontrollen erforderlich, sodass eine Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht vorliegt, wenn ein Steuerberater
seine Mitarbeiter in keiner Weise überwacht und kontrolliert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2007 S. 441 Nr. 12 MAAAC-44833
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2006 - 6 K 2836/03
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