Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei fehlerhafter Teilwertberechnung
Leitsatz
Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung sind im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich solche Erwägungen
unbeachtlich, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt.
Allerdings können im Billigkeitswege Wertungswidersprüche beseitigt werden, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer
Nebeneffekt einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber, in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen
Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt.
Die gewinnwirksame Korrektur eines fehlerhaften Wertansatzes vom Beteiligten ohne Vornahme einer steuermindernden Teilwertabschreibung
ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die fehlerhafte Wertermittlung zunächst nicht steuerlich relevant geworden ist und erst
später zu einen Steuerminderung führt.
Fundstelle(n): IAAAC-44817
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 15.01.2007 - 11 V 2554/06
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