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Umsatzsteuer | Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
(1) Nach § 6a UStG i. V. mit § 17a Abs 2 UStDV „soll” die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden. (2) § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege – z. B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers – erbracht werden kann. (3) Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG (Bezug: § 6a UStG 1999; § 17a UStDV).
Praxishinweise: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) muss der Unternehmer durch Belege nachwei-sen, dass der Gegenstand der Lieferung in das...