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Arbeitsrecht | Vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung
Unter einer Gleichstellungsabrede versteht man die arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (z. B. „die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst”), durch die lediglich erreicht wird, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) angewendet werden müssen. Entfällt die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, etwa weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt auch eine solche vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern. Ob ...