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Privates Baurecht | Zahlung des Bauwerklohns kein Schuldanerkenntnis
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Ein solches liegt nur vor, wenn die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder seiner Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen ( NWB EAAAC-38373).