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NWB Nr. 20 vom Seite 1695 Fach 3 Seite 14517

Verlustabzug trotz Verjährung der Einkommensteuer

Anmerkung zum

Ulrich Hutter

Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG (bis 2003: § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag (früher: Verlustabzug) gesondert festzustellen. Die Feststellung erfolgt in einem selbständigen Verfahren, in dem eine eigenständige Berechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmen ist. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH entschieden, dass eine Verlustfeststellung auch dann durchzuführen ist, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann.

DokIDNWB EAAAC-19166. Rechtsgrundlagen§ 10d Abs. 3 EStG 1994; § 10d Abs. 4 EStG. Vorinstanz NWB FAAAB-77471.

I. Sachverhalt und Problemstellung

Für ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar (Kläger) hatte das Finanzamt zum einen verbleibenden Verlustabzug von ca. 4 Mio DM (Ehemann) und ca. 12 000 DM (Ehefrau) festgestellt. Wie in den Vorjahren hatten die Eheleute auch für 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Im Jahr 2001 stellte das Finanzamt fest, dass die Einkommensteuerveranlagung 1994 versäumt worden war und zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten war. Eine „Probeveranlagung” ergab für das Jahr 1994 einen Gesamtbetrag der Einkün...

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