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Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand
Das BVerwG hat sich der BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand angeschlossen. Demnach kommt ein Grundsteuererlass gem. § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht, sondern kann auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen.
Das BVerwG hatte im Jahr 2001 entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d. h. auf einen sog. strukturellen Leerstand zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren. Vgl. dazu Stöckel, NWB Meinungen · Stellungnahmen 36/2001.
Von dieser Rechtsprechung will der BFH in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorges...