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Umsätze aus Legastheniebehandlungen und Fürsorgeleistungen
Bei der Behandlung von Legasthenikern handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Heilbehandlung i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL, denn die Legasthenie ist, auch wenn sie im Einzelfall mit einer Krankheit verbunden sein kann, grundsätzlich keine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Legastheniebehandlungen im Rahmen einer medizinischen Behandlung aufgrund ärztlicher Anordnung erfolgen. Wer Leistungen ausführt, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind, kann sich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL berufen, wenn eine entsprechende Steuerbefreiung im UStG fehlt.