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BFH 07.02.2007 I R 5/05, NWB direkt 20/2007 S. 10
Auflösung von passiven Ausgleichsposten bei Organschaftsbeendigung
Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).