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Anwendbarkeit des § 43b EStG und § 50g EStG auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien
Die RL 2006/98/EG des Rates v. (ABl EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der RL 90/435/EWG des Rates v. über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie) und der RL 2003/49/EG des Rates v. über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Zins- und Lizenzrichtlinie) auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem für die im Anhang zur RL 2006/98/EG genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor. § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) sind auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mi...