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NWB Nr. 20 vom Seite 1681 Fach 2 Seite 9311

Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO

Anmerkungen zum

Michael Baum

Bei Schaffung der gesetzlichen Ermächtigung zur Erteilung verbindlicher Auskünfte im Besteuerungsverfahren durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz wurde erstmals dem Bundeszentralamt für Steuern die Kompetenz eingeräumt, in bestimmten Fällen verbindliche Auskünfte zu erteilen. Damit sind – je nach Sachlage – Finanzämter oder das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung örtlich zuständig. Die Bestimmung der zuständigen Finanzbehörde ist von elementarer Bedeutung, da nur solche Auskünfte verbindlich sind, die von der zuständigen Behörde erteilt werden.

I. Bedeutung der Bestimmung der Zuständigkeit

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Dieser Grundsatz galt schon vor Schaffung des § 89 Abs. 2 AO, als verbindliche Auskünfte noch auf der Grundlage des (BStBl 2003 I S. 742) erteilt wurden. Neu ist aber die Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 3 AO: bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, di...

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