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BBKM 5/2007 S. 107

Verjährung von Haupt- und Nebenforderungen

§ 12 VVG regelt die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. Die Verjährungsfrist beträgt bei der Sachversicherung zwei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Mit Urteil vom – IV ZR 34/05 – stellt der BGH nun klar, dass die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, aber auf einen einzigen Versicherungsfall zurückzuführen sind, nicht zusammen mit der Hauptforderung, sondern für jede einzelne Leistung getrennt voneinander beginnt.

Der Versicherer hatte einen Teil der Versicherungsleistung erbracht und vertrat die Auffassung, zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weshalb er diese endgültig ablehnte. Nachdem er etwa drei Jahre später zur Zahlung eines weiteren Betrags nebs...

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