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BBKM 5/2007 S. 106

GmbH-Anteil als Gesamt- oder Sondergut

Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt (, NWB RAAAC-28426).

Der Anteil an einer GmbH fällt grundsätzlich in das Gesamtgut, weil er rechtsgeschäftlich frei übertragbar ist (§ 15 Abs. 1 GmbHG).

Streitig ist die Frage, ob ein Anteil dann zum Sondergut gehört, we...