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Betriebliche Altersversorgung | Begünstigung von Frauen bei vorgezogener Inanspruchnahme einer Betriebsrente
Es ist für eine Übergangszeit nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber für Frauen ein früheres Rentenzugangsalter vorgesehen hat und teilweise noch vorsieht als für Männer. Betriebsrentenzusagen dürfen sich an dieser Rechtslage orientieren. Dies führt in bestimmten Fällen dazu, dass Frauen höhere Betriebsrenten als Männer unter ansonsten gleichen Bedingungen erhalten. Dies verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG weder gegen Europarecht noch gegen Art. 3 GG noch gegen das Lohngleichheitsgebot des § 612 Abs. 3 BGB, soweit die Vorteile auf Beschäftigungszeiten bis zum zurückgehen (vgl. dazu – Barber). Dasselbe gilt – wie das nun entschieden hat –, wenn die betriebliche Versorgungsordnung zwar dasselbe Rentenzuga...