Zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bedarf es der Abgabe einer Einkommensteuererklärung
auf amtlichem Vordruck. Das Einreichen von Unterlagen beim Finanzamt mit der Bitte um Übersendung von Erklärungsvordrucken
innerhalb der Antragsfrist ist nicht ausreichend.
Hat ein Steuerpflichtiger bei einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt,
ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar.
Eine Pflicht der Finanzverwaltung, Steuerpflichtige mit Antragsvordrucken auszustatten, besteht nicht; die Finanzverwaltung
ist nur verpflichtet, die amtlichen Steuererklärungsvordrucke in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Fundstelle(n): LAAAC-44307
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2005 - 7 K 1713/02
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