Grenzen des Beleg- und Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz
Das Finanzamt ist nicht befugt zusätzlich zu den vom Verordnungsgeber in § 17a Abs. 2 UStDV aufgeführten Belegen vom Unternehmer
weitere Belege zu verlangen, bei deren Fehlen es mit der Begründung, der Belegnachweis sei nicht geführt worden und es fehle
daher an einer materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit, die Steuerbefreiung ohne weiteres versagen dürfte; insbesondere
kommt ist bei der Abholung des Liefergegenstandes durch einen Beauftragten nicht auf das Vorliegen einer belegmäßig dokumentierten
Abholvollmacht an.
Zu den Merkmalen von Lieferungen, die i. S. des § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV „in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art
und Weise erfolgen”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2007 S. 574 DStRE 2007 S. 1036 Nr. 16 EFG 2007 S. 553 Nr. 7 INF 2007 S. 412 Nr. 11 UStB 2007 S. 157 Nr. 6 RAAAC-44305
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2006 - 6 K 3787/05
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