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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 3787/05 EFG 2007 S. 553 Nr. 7

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1b, UStG § 6a, UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4, UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 2

Grenzen des Beleg- und Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Leitsatz

  1. Das Finanzamt ist nicht befugt zusätzlich zu den vom Verordnungsgeber in § 17a Abs. 2 UStDV aufgeführten Belegen vom Unternehmer weitere Belege zu verlangen, bei deren Fehlen es mit der Begründung, der Belegnachweis sei nicht geführt worden und es fehle daher an einer materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit, die Steuerbefreiung ohne weiteres versagen dürfte; insbesondere kommt ist bei der Abholung des Liefergegenstandes durch einen Beauftragten nicht auf das Vorliegen einer belegmäßig dokumentierten Abholvollmacht an.

  2. Zu den Merkmalen von Lieferungen, die i. S. des § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV „in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgen”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2007 S. 574
DStRE 2007 S. 1036 Nr. 16
EFG 2007 S. 553 Nr. 7
INF 2007 S. 412 Nr. 11
UStB 2007 S. 157 Nr. 6
RAAAC-44305

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2006 - 6 K 3787/05

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